Selbstzahlerleistungen
Manche Patienten möchten eine Untersuchung ausdrücklich als Privatleistung in Anspruch nehmen. Das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Auf dieser Seite erklären wir Ihnen, wann das in Betracht kommt, welche Regeln dabei gelten und welche Kosten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entstehen.
Wann kommt eine Privatbehandlung in Betracht?
Für gesetzlich Versicherte ist eine private Abrechnung nur in eng begrenzten Fällen zulässig. In Betracht kommen insbesondere:
1. Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs
Manche Untersuchungen gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung, werden aber von Patienten nachgefragt und sind ärztlich sinnvoll. In unserer Praxis betrifft das die FeNO-Messung. Solche individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) rechnen wir nach GOÄ ab.
2. Untersuchung auf eigenen Wunsch ohne medizinische Notwendigkeit
Sie wünschen eine Untersuchung, für die aktuell keine medizinische Notwendigkeit besteht – zum Beispiel eine Kontrolle der Lunge aus eigenem Interesse nach langjährigem Rauchen, ohne aktuelle Beschwerden. Da insoweit kein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, ist eine Privatbehandlung möglich.
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot).
3. Kassenleistungen auf ausdrücklichen eigenen Wunsch als Selbstzahler
Auch Leistungen, die zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, können Sie auf ausdrücklichen eigenen Wunsch als Selbstzahler in Anspruch nehmen. Sie sind dann für den gewünschten Leistungsumfang Privatpatient; eine Abrechnung über Ihre gesetzliche Krankenkasse findet insoweit nicht statt.
Voraussetzung ist, dass der Wunsch von Ihnen ausgeht und Sie ihn vor Behandlungsbeginn schriftlich bestätigen.
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 8 Nr. 2 BMV-Ä.
So läuft es ab
- 1
Sie sprechen uns an
Sie teilen uns von sich aus mit, dass Sie eine Privatbehandlung wünschen – vor Beginn der Behandlung.
- 2
Aufklärung und schriftliche Vereinbarung
Wir besprechen mit Ihnen den Umfang, die voraussichtlichen Kosten und mögliche Alternativen innerhalb der gesetzlichen Versorgung. Anschließend halten wir die Vereinbarung schriftlich fest.
- 3
Untersuchung & Beratung
Wir nehmen uns in Ruhe Zeit für Ihre Anliegen und führen die Diagnostik durch.
- 4
Rechnung nach GOÄ
Sie erhalten anschließend eine Rechnung nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte.
Womit können Sie rechnen?
Die folgenden Untersuchungen führen wir in der Regel gemeinsam durch, um ein vollständiges Bild Ihrer Lungenfunktion zu erhalten. Sie sollten daher mit einem Gesamtbetrag von 255,11 € rechnen. Die Übersicht zeigt, wie sich dieser Betrag nach GOÄ zusammensetzt; die verbindliche Kosteninformation erhalten Sie vor Behandlungsbeginn.
| Leistung | GOÄ-Ziffer(n) | Kosten |
|---|---|---|
| Ärztliche Beratung & Gespräch | 1 | 16,31 € |
| Körperliche Untersuchung | 7 | 21,45 € |
| Bodyplethysmographie (große Lungenfunktion) | 612, 605a | 108,80 € |
| CO-Diffusionskapazität | 615, 607 | 49,21 € |
| FeNO-Messung | A617 | 43,39 € |
| Sauerstoffsättigung (Pulsoxymetrie) | 602 | 15,95 € |
| Gesamtbetrag | 255,11 € |
Stand: August 2026. Steigerungssätze: 3,5-facher Satz für die Beratung, 2,3-facher Satz für die körperliche Untersuchung, 1,8-facher Satz für die medizinisch-technischen Leistungen. Die FeNO-Messung enthält das Einmal-Mundstück. Der tatsächliche Rechnungsbetrag richtet sich nach dem im Einzelfall durchgeführten Untersuchungsumfang.
Häufige Fragen
Bekomme ich als Selbstzahler schneller einen Termin?
Maßgeblich für die Terminvergabe ist immer die Dringlichkeit der Behandlung: Notfälle und Patienten mit neu aufgetretener Luftnot behandeln wir vorrangig und zeitnah, unabhängig vom Versicherungsstatus. Im Rahmen eines privaten Behandlungsvertrags sind darüber hinaus gesonderte Terminabsprachen möglich. Wenn Sie einen früheren Kassentermin suchen, hilft Ihnen auch die Terminservicestelle der KV Rheinland-Pfalz unter 116 117 – gegebenenfalls bei einem anderen Vertragsarzt.
Erstattet meine gesetzliche Krankenkasse die Kosten?
Nein. Wenn Sie sich bewusst für eine Privatbehandlung entscheiden, tragen Sie die Kosten vollständig selbst. Eine vollständige oder teilweise Beteiligung der gesetzlichen Krankenkasse kommt nicht in Betracht – auch nicht nachträglich.
Kann ich eine Leistung privat bezahlen, die auch die Kasse übernehmen würde?
Ja, das ist auf Ihren ausdrücklichen eigenen Wunsch möglich. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung von Ihnen ausgeht, wir Sie vorher über die Kassenalternative und die Kosten aufklären und Sie dies vor Behandlungsbeginn schriftlich bestätigen. Von uns aus schlagen wir Ihnen eine Privatbehandlung nicht vor.
Wie und wann muss ich bezahlen?
Sie erhalten nach der Behandlung eine Rechnung nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die voraussichtliche Höhe der Kosten sehen Sie oben. Sollten zusätzliche Untersuchungen notwendig werden, kann sich der Betrag erhöhen. Selbstverständlich teilen wir Ihnen das vorher mit und führen keine Untersuchungen ohne Ihr Einverständnis durch.
Rechtliche Grundlagen
- § 2 Abs. 2 SGB V – Sachleistungsprinzip: Versicherte erhalten die Leistungen grundsätzlich als Sachleistung.
- § 12 Abs. 1 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot: Die gesetzliche Krankenversicherung trägt nur ausreichende, zweckmäßige und notwendige Leistungen.
- § 18 Abs. 8 Nr. 2 BMV-Ä – Eine private Vergütung ist möglich, wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dies schriftlich bestätigt.
- § 13 Abs. 1 SGB V – Ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
- § 630c Abs. 3 BGB – Pflicht, Sie vor der Behandlung in Textform über den voraussichtlichen Gesamtbetrag zu informieren.
- GOÄ – Gebührenordnung für Ärzte als Abrechnungsgrundlage.
Weitere Informationen bietet die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz in ihrer Broschüre „Privatliquidation bei gesetzlicher Krankenversicherung". Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und sind keine Rechtsberatung; maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung der genannten Vorschriften.
Sie haben Fragen zu diesem Thema? Sprechen Sie uns gerne persönlich an – telefonisch unter 06131 / 232971 oder bei Ihrem nächsten Besuch.
